Statuten
Statuten der Vereinigung Interprofession du Gruyère
I. Name, Ziel, Sitz, Dauer
Artikel 1
Die Interprofession du Gruyère (nachstehend Interprofession), ist eine berufständisch organisierte Vereinigung gemäss Art. 60 ff. ZGB. Sie vertritt die Milchproduzenten, die Verarbeiter und die Affineure des Gruyère AOC (Art. 8/2 des LwG und der VO über die Branchen- und Produzentenorganisationen - VBPO).
Artikel 2
Die IPG hat als Ziele:
- die Interessenvertretung des Gruyère AOC;
- die Verwaltung der geschützten Ursprungsbezeichnung Gruyère;
- die Förderung und Verwaltung des Angebotes des Gruyère;
- die Bestimmung der Funktionsregeln des Marktes des Gruyère und ihre Anwendung;
- alle andern Funktionen in Verbindung mit den Interessen des Gruyère.
Artikel 3
Die Interprofession hat ihren Geschäftssitz in Gruyères; ihre Dauer ist unbeschränkt.
II. Mitglieder
Artikel 4
Mitglieder der Interprofession können werden:
- die Milchproduzenten, deren Milch für die Produktion von Gruyère bestimmt ist und die sich zu Käsereigenossenschaften zusammengeschlossen haben, oder die Einzelproduzenten (nachstehend die Produzenten);
- die Produzenten von Gruyère (nachstehend die Käser);
- die Affineure von Gruyère (nachstehend die Affineure).
III. Organisation
Artikel 5
Die Organe der Interprofession sind:
a) die Delegiertenversammlung;
b) der Vorstand;
c) das Bureau;
d) das Organ der Rechnungsprüfung;
e) die Direktion.
a) Die Delegiertenversammlung
Artikel 6
Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus zwanzig Vertretern der Produzenten, zwanzig Vertretern der Käser und zehn Vertretern der Affineure, das heisst insgesamt fünfzig Delegierte.
Die Delegierten müssen persönlich in der Milchproduktion, in der Milchverwertung oder in der Reifung (Affinage) des Gruyère tätig sein.
Das Betriebszentrum der Delegierten der Produzenten und der Verarbeiter (Käser) muss sich in der Produktionszone des Gruyère befinden. Sie werden durch die sie betreffende Berufsgruppe ausschliesslich von Mitgliedern, die sich den gleichen Auflagen unterziehen, mit einfachem Mehr gewählt.
Die Aufteilung der Sitze erfolgt in angemessener Weise gemäss den in den verschiedenen Regionen produzierten Mengen.
Die Mehrzahl der Delegierten der Affineure muss gemäss Pflichtenheft (Art. 3) aus der Produktionszone des Gruyère stammen.
Die Delegiertenversammlung findet auf Begehren des Vorstandes, der Produzenten, der Käser oder der Affineure statt, jedoch mindestens einmal jährlich und dies spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres.
Der Vorstand bietet die Versammlung mindestens 10 Tage im Voraus und mittels einer schriftlichen und persönlichen Einladung an jeden Delegierten auf.
Artikel 7
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens je ein Vertreter der Produzenten, der Käser und der Affineure anwesend ist.
Die Beschlüsse werden durch Einstimmigkeit der Produzenten, der Käser und der Affineure gefasst. Diese fällen ihre Beschlüsse vorgängig mit der Mehrheit ihrer jeweiligen Delegierten.
Artikel 8
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Interprofession; sie hat folgende Kompetenzen:
a) die Annahme und die Änderung der Statuten;
b) die Aufnahme von Mitgliedern;
c) die Wahl des Vorstandes und seines Präsidenten;
d) die Wahl des Organs der Rechnungsführung;
e) die Annahme jeglicher Änderung des Pflichtenheftes;
f) die Bestimmung des Zertifizierungsorgans für die Produkte;
g) die Festsetzung der Beiträge und Abgaben, die zur Finanzierung der Aktivitäten der Interprofession und zur Förderung der Produkte bestimmt sind;
h) die Annahme der Verwaltungsrechnung und des Voranschlages;
i) die Festlegung der Angebotssteuerung;
j) die Festlegung der Bedingungen für die Vermarktung (Verkaufs- und Qualitätsförderung der Produkte, Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Bedürfnisse des Marktes);
k) der Beschluss über die Delegation von gewissen Aufgaben an den Vorstand;
l) die Prüfung von Fragen von allgemeinem Interesse;
m) der Ausschluss eines Mitgliedes ohne Nennung von Gründen;
n) der Beschluss über die Auflösung der Interprofession.
b) Der Vorstand
Artikel 9
Der Vorstand setzt sich zusammen aus vier Vertretern der Produzenten, vier Vertretern der Käser, vier Vertretern der Affineure und einem Präsidenten, d.h. aus insgesamt dreizehn Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vorstandes, welche die Partner der Organisation vertreten, werden aus dem Kreis der Delegierten gewählt. Der Präsident kann unabhängig unter den Personen ausgewählt werden, die gegenüber dem Gruyère ein besonderes Interesse aufbringen; er muss aber seinen Wohnsitz im Produktionsgebiet haben.
Die Vertreter der Affineure im Vorstand müssen mehrheitlich aus der Gruyère-Zone stammen.
Die Delegiertenversammlung wählt den Vorstand und seinen Präsidenten für die Dauer von drei Jahren; die verschiedenen Regionen sind angemessen vertreten. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Die Direktion wird zu den Sitzungen eingeladen.
Artikel 10
Der Vorstand verfügt über folgende Kompetenzen:
a) die Ernennung des Bureaus;
b) die Festlegung der Förderungsmassnahmen des Gruyère;
c) die Qualitätskontrolle und die Einhaltung des Pflichtenheftes;
d) die Leitung der laufenden Geschäfte;
e) die Ernennung möglicher Sonderkommissionen und die Ernennung von deren Mitgliedern;
f) die Anstellung des Direktors und des Vizedirektors;
g) die Bestätigung der vom Bureau festgelegten Strategie;
h) die Festlegung der Traktandenliste der Delegiertenversammlung;
i) die Verbindung zu den vom Gruyère betroffenen Organisationen;
j) die Festlegung der Amtsdauer der Organe und der Mitglieder der Kommissionen;
k) alle Aufgaben, die nicht durch das Gesetz oder die Statuten einem andern Organ zugewiesen sind.
Artikel 11
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind, davon mindestens je ein Vertreter der Produzenten, der Käser und der Affineure.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind nur gültig, wenn ihnen von mindestens drei Vierteln der Mitglieder, die an der Abstimmung teilnehmen, zugestimmt wird.
Zu seinen Sitzungen kann der Vorstand jede Person einladen, die er für nötig hält. Alle diese Personen verfügen jedoch nur über eine beratende Stimme.
Artikel 12
Die Interprofession wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zu zweien des Präsidenten oder eines im Handelsregister eingetragenen Mitgliedes des Bureaus zusammen mit dem Direktor oder dem
Vizedirektor.
Für die laufenden Geschäfte ist hingegen eine Liste mit den zugelassenen Unterschriften zu erstellen.
c) Das Bureau
Artikel 13
Das Bureau besteht aus dem Präsidenten und aus je einem Vertreter jeder im Vorstand vertretenen Gruppe.
Die Direktion wird zu den Sitzungen eingeladen.
Artikel 14
Das Bureau verfügt über folgende Kompetenzen:
a) falls notwendig, die Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes;
b) die Festlegung der Pflichtenhefte des Direktors und des Vizedirektors;
c) der Beschluss über die Gehälterpolitik auf Vorschlag der Direktion;
d) die Unterstützung der Direktion in ihrer Geschäftsführung;
e) die Ernennung der Kader.
d) Das Organ der Rechnungsprüfung
Artikel 15
Das Organ der Rechnungsführung besteht aus zwei Mitgliedern und einem Suppleanten der Delegiertenversammlung, die für eine Dauer von drei Jahren gewählt sind, und aus einer Treuhandfirma.
Artikel 16
Das Organ der Rechnungsprüfung untersucht die Geschäftsführung sowie die Jahresrechnung; es unterbreitet der Delegiertenversammlung mindestens einmal jährlich einen Bericht.
Die Rechnungsprüfer und die Treuhandfirma sind gehalten, an der Delegiertenversammlung teilzunehmen, welche die Rechnung verabschiedet.
e) Die Direktion
Artikel 17
Die Direktion wird einem Direktor und einem Vizedirektor übertragen, die beide ein eingehend festgelegtes Pflichtenheft innehaben.
Nach der Anstellung des erforderlichen Personals zur Erledigung der innerhalb der Interprofession anfallenden Aufgaben verfügt die Direktion über folgende Kompetenzen:
a) die Abfassung von Vorschlägen im Rahmen der Organe der Interprofession;
b) die Vertretung der Interessen der Interprofession nach aussen;
c) die Wahrnehmung der Kommunikation der Interprofession;
d) die Unterbreitung zuhanden der Organe eines Geschäftsberichtes mindestens einmal jährlich;
e) die Führung der Finanzen der Interprofession unter Einhaltung der im Voranschlag festlegten Kompetenzen;
f) die Sicherstellung der Verwaltungstätigkeit und eines geordneten Betriebsablaufes innerhalb
der Interprofession.
IV. Geldmittel
Artikel 18
Die Geldmittel der Interprofession sind:
a) die Mitgliederbeiträge;
b) die zusätzlichen Abgaben, welche nach dem Prinzip der paritätischen Aufteilung zwischen Produzenten,
Käsern und Affineuren festgelegt werden;
c) die öffentlichen Beiträge;
d) der Erlös aus dem Verkauf der Kennmarken des Gruyère;
e) der Ertrag der Bussen bei der Durchsetzung der Reglemente;
f) die Spenden und Legate.
V. Eintritte / Austritte
Artikel 19
Die Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten, der zuhanden der Delegiertenversammlung Antrag stellt.
Die Austrittsbegehren sind dem Vorstand mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zuzustellen. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr ist zu entrichten.
VI. Haftung
Artikel 20
Die Mitglieder haften nicht für die Schulden der Interprofession.
VII. Geschäftsjahr
Artikel 21
Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
VIII. Änderung der Statuten, Zusammenschluss, Auflösung
Artikel 22
Eine Statutenrevision kann nur beschlossen werden, wenn sie auf die Traktandenliste der Delegiertenversammlung aufgenommen und gemäss Artikel 7 der Statuten verabschiedet wird.
Artikel 23
Der Zusammenschluss oder die Auflösung kann nur durch eine speziell zu diesem Zweck einberufene Delegiertenversammlung beschlossen werden und an der mindestens drei Viertel der Delegierten jedes einzelnen der Mitgliedpartner teilnehmen.
Die vorliegenden Statuten wurden in der Gründungsversammlung vom 2. Juni 1997 in Gruyères verabschiedet und nacheinander in den Delegiertenversammlungen in Ursy am 10. März 1999 sowie in Pringy am 16. November 2001 und am 7. April 2009 geändert.Interprofession du Gruyère
Der Präsident P. Dubois
Der Direktor Ph. Bardet

